Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


ALSEC Cyber Security Consulting AG
Ob der Steig 18, 5082 Kaisten, Schweiz
[email protected] | +41 62 874 30 00 

A - Allgemeine Bestimmungen


1. Anwendungs- und Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen zwischen den Parteien „Leistungsbezügerin“ und „ALSEC“, im Folgenden als „Vertragspartner“ bezeichnet, für alle Arten von Leistungen im Bereich der Informationstechnologie und Telekommunikation (IKT) sowie der Operational Technologie (OT). Diese AGB regeln werkvertragliche, auftragsrechtliche sowie kauf- und mietrechtliche Leistungen, einschliesslich aber nicht beschränkt auf Softwarelizenzierung, Erwerb, Wartung bzw. Pflege von Hardware und Software, Support, Dienstleistungen für Entwicklung, Anpassung, Einführung, Betrieb von Applikationen, Outsourcing, Online-Services und Kommunikationsdienste.
1.2 Die ALSEC weist im Angebot auf diese AGB hin. Bei Annahme der Offerte anerkennt die Leistungsbezügerin die Anwendbarkeit dieser AGB. Sie gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird.
1.3 Abweichungen von diesen AGB sind in der Offerte ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Erwähnung in der Vertragsurkunde.
1.4 Die ALSEC hat das Recht, die AGB einseitig anzupassen. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB werden zum Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber nicht innert 30 Tagen seit Kenntnisnahme der geänderten AGB widerspricht. 
1.5 Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen AGB und dem Vertrag gehen die vorliegenden AGB vor, sofern nicht im Vertrag eine Änderung dieser AGB ausdrücklich vereinbart wurde.
1.6 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, welche ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt.

2. Vertragsbestandteile und Rangfolge

2.1 Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsbestandteilen gilt die Vertragsurkunde vor den Bestimmungen dieser AGB, diese wiederum vor dem Angebot, und das Angebot vor dem Pflichtenheft. Abweichende Regelungen, die von den Vertragspartnern ausdrücklich in der Vertragsurkunde vereinbart werden, bleiben vorbehalten.

3. Angebot

3.1 Das Angebot, einschliesslich Präsentationen, erfolgt unentgeltlich. 
3.2 Weicht das Angebot von der Offertanfrage bzw. von den Ausschreibungsunterlagen der Leistungsbezügerin ab, so weist die ALSEC ausdrücklich darauf hin.
3.3 Soweit in der Offertanfrage bzw. in den Ausschreibungsunterlagen nichts anderes festgelegt wird, bleibt die ALSEC vom Datum der Einreichung des Angebotes an während 30 Tagen gebunden.
3.4 Bis zur Unterzeichnung der Vertragsurkunde oder der schriftlichen Annahme des Angebots (Bestellung) durch die Leistungsbezügerin können sich die Parteien ohne finanzielle Folgen von den Vertragsverhandlungen zurückziehen. Vorbehalten bleibt die Bindung der ALSEC an ihr Angebot gemäss Ziff. 3.3.
4.4. Alle mit dem Angebot angegebenen Unterlagen und Muster bleiben Eigentum der ALSEC.
4.5. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der ALSEC dürfen die Angebotsunterlagen weder Dritten zur Einsicht überlassen noch in irgendeiner Form an diese weitergegeben werden, insbesondere nicht an Wettbewerber der ALSEC.

4. Produkte und Leistungen, Lieferungen

4.1 Art, Umfang und Eigenschaften der Produkte und Leistungen werden in der Vertragsurkunde geregelt. Darin kann auf weitere Dokumente verwiesen werden.
4.2 Nutzen- und Gefahrenübergang erfolgen mit Entgegennahme der Leistung oder der Lieferung durch die Leistungsbezügerin am Erfüllungsort (Ziff. 22).

5. Ausführung und Anzeigepflichten

5.1 Die Vertragspartner zeigen sich gegenseitig sofort alle Umstände aus ihren Bereichen an, welche die vertragsgemässe Erfüllung gefährden oder gefährden könnten.
5.2 Die Ausführung von Leistungen erfolgt unter Anwendung anerkannter Methoden und aktuellen Standards und unter Beachtung der von der Leistungsbezügerin vertragsgemäss erteilten Weisungen.
5.3 Die ALSEC informiert die Leistungsbezügerin regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten und holt bei Unklarheiten erforderliche Vorgaben der Leistungsbezügerin ein.

6. Beizug von Subunternehmern

6.1 Die ALSEC zieht Subunternehmer nur mit schriftlicher Genehmigung der Leistungsbezügerin bei. Die Leistungsbezügerin darf die Genehmigung nicht ohne begründeten Anlass verweigern, wobei unter dem Amts- beziehungsweise Berufsgeheimnis stehende Gründe nicht offengelegt werden. Die ALSEC bleibt gegenüber der Leistungsbezügerin für das Erbringen der Leistungen verantwortlich.

7. Dokumentation

7.1 Die ALSEC liefert der Leistungsbezügerin ─ sofern eine gemeinsame Prüfung vertraglich vorgesehen ist, vor derselben ─ die im Rahmen der Erfüllung des Vertrags resp. die für den Betrieb notwendigen, kopierbaren Installations- und Bedienungsanleitung/en in einer für die Leistungsbezügerin lesbaren sowie editierbaren Form. Die Leistungsbezügerin kann in der Offertanfrage bzw. in den Ausschreibungsunterlagen die Lieferung einer Dokumentation für den technischen Unterhalt verlangen. Die Dokumentation wird, vorbehältlich abweichender Regelungen in der Vertragsurkunde, in der Vertragssprache bzw. in Englisch geliefert. 
7.2 Für Anwendungen, die das Rechnungswesen betreffen oder aus anderen Gründen revisionssicher sein müssen, ist den Revisionsorganen der Leistungsbezügerin Einsicht in die Systemdokumentation zu gewähren.
7.3 Die Leistungsbezügerin darf die Dokumentation für den vertragsgemässen Gebrauch kopieren und verwenden. 
7.4 Hat die ALSEC Mängel zu beheben, führt sie die Dokumentation ohne zusätzliche Kostenfolge soweit erforderlich nach.

8. Instruktion

8.1 Die ALSEC übernimmt die Instruktion des Personals der Leistungsbezügerin im vereinbarten Umfang.
8.2 Die ALSEC stellt die gemäss Ziff. 8.1 vereinbarte Instruktion ohne zusätzliche Kostenfolge auch im Rahmender Gewährleistung sicher.

9. Mitwirkung der Leistungsbezügerin

9.1 Die Leistungsbezügerin übergibt der ALSEC rechtzeitig alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Vorgaben aus ihrem Bereich.
9.2 Die Leistungsbezügerin gewährt der Leistungserbringenden notwendigen Zugang zu ihren Räumlichkeiten und sorgt bei entsprechender Vereinbarung für die notwendige Infrastruktur zur Leistungserfüllung.
9.3 Die Leistungsbezügerin ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Verantwortungsbereiche angemessene organisatorische und technische Sicherheitsmassnahmen zu treffen, insbesondere zum Schutz ihrer IT-Systeme, Endgeräte, Benutzerkonten und Netzwerke. Die ALSEC haftet nicht für Schäden, die aus der Verletzung dieser Mitwirkungspflichten entstehen.
9.4 Allfällige weitere Mitwirkungshandlungen der Leistungsbezügerin werden im Einzelfall in der Vertragsurkunde vereinbart.
9.5 Ist der Leistungsbezügerin die vertraglich geschuldete Erbringung ihrer Mitwirkungspflicht nicht möglich, kann dies die Auswirkung haben, dass ALSEC ihre Leistungen nicht oder nur mit erhöhtem Aufwand erbringen kann, oder dass andere negative Folgen eintreten. Etwaige Folgen durch Verletzung der Mitwirkungspflichten trägt die Leistungsbezügerin und werden gesondert in Rechnung gestellt (z.B. Mehraufwand von ALSEC).

10. Vergütung

10.1 Die ALSEC erbringt die Leistungen zu Festpreisen (Stückpreise, mengen-/volumenbasierte, zeitabhängige Preise, Pauschalen, fixer Werkpreis) oder nach Aufwand mit oberer Begrenzung der Vergütung (Kostendach). Sie gibt in ihrem Angebot die Kostenarten und Kostensätze bekannt. 
10.2 Erbringt die ALSEC Leistungen nach Aufwand, so liefert sie zusammen mit der Rechnung einen durch die zuständige Person der Leistungsbezügerin visierten Rapport. Der Rapport nennt pro Tag die Leistungen und den Aufwand jeder eingesetzten Person. Zeichnet sich eine Überschreitung des Kostendachs ab, hat die ALSEC die Leistungsbezügerin umgehend schriftlich und begründet zu informieren. Die ALSEC bleibt an das Kostendach gebunden. 
10.3 Die Vergütung gilt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind. Durch die Vergütung abgedeckt sind insbesondere die Installations- und Dokumentationskosten, die Kosten der Instruktion, die Spesen, die Lizenzgebühren, die Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten sowie die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden öffentlichen Abgaben (z.B. MWST) und die vorgezogene Recyclinggebühr, welche je separat ausgewiesen werden können. 
10.4 Die Rechnungsstellung erfolgt nach Erbringung bzw. ─ sofern vertraglich vorgesehen ─ nach der Abnahme der abgerechneten Leistungen. Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Erhalt zu bezahlen. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen in der Vertragsurkunde, insbesondere ein allfälliger Zahlungsplan. 
10.5 Werden Teilzahlungen (Anzahlungen und Abschlagszahlungen) vereinbart, kann die Leistungsbezügerin von der ALSEC die Sicherstellung des Betrags auf geeignete Weise (z.B. mittels Bankgarantie) verlangen. 
10.6 Eine Anpassung der Vergütung, namentlich von Festpreisen, Aufwandansätzen und Kostendächern, während der Vertragslaufzeit erfolgt nur, falls dies in der Vertragsurkunde festgehalten ist.
10.7 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich die Preise in Schweizer Franken (CHF).
10.8 Hält die Leistungsbezügerin den Zahlungstermin/die Zahlungstermine nicht ein, ist ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit ein Verzugszins in gesetzlicher Höhe zu entrichten (Ziffer 15.5.)
10.9 Solange die Vergütung nicht vollständig bezahlt wurde, bleiben alle Produkte im unbeschränkten Eigentum der ALSEC. (Ziff. 15.6)

11. Leistungsmodifikationen

11.1 Die ALSEC orientiert die Leistungsbezügerin über Verbesserungen und Weiterentwicklungen, die aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine Änderung der Leistungen angezeigt erscheinen lassen. Des Weiteren informiert sie die Leistungsbezügerin über die Folgen einer Änderung von Leistungen auf die bestehende Infrastruktur und die Lesbarkeit von Daten.
11.2 Beide Vertragspartner können schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen über die verantwortlichen Personen (siehe Ziff.14.2) beantragen. Sind Auswirkungen auf Kosten oder Termine zu erwarten, sind die Leistungsänderungen in einem zwischen den Vertragspartnern zu vereinbarenden Zeitrahmen zu offerieren. Dieses Angebot umfasst die Einschätzung der Realisierbarkeit, die Umschreibung der notwendigen Zusatzleistungen und die Konsequenzen auf die Leistungen insbesondere bezüglich der Kosten und Termine. Es enthält einen Hinweis, ob die Leistungserbringung bis zum Entscheid über die Vornahme der Änderung ganz oder teilweise unterbrochen werden soll und wie sich ein solcher Unterbruch auf die Vergütung und die Termine auswirken würde. Für solche Angebote erhält die ALSEC nur dann eine Vergütung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
11.3 Ohne gegenteilige Vereinbarung setzt die ALSEC während der Prüfung von Änderungsvorschlägen ihre Arbeiten vertragsgemäss fort.
11.4 Die Leistungsänderung und allfällige Anpassungen von Vergütung, Terminen und anderen Vertragspunkten werden vor der Ausführung in einem Nachtrag zur Vertragsurkunde schriftlich festgehalten. Die Anpassung der Vergütung berechnet sich nach den Ansätzen im Zeitpunkt der Vereinbarung der Änderung. Für die Vereinbarung von Änderungen, welche keinen Einfluss auf Kosten, Termine und Qualität haben, genügt die Unterzeichnung eines Änderungsprotokolls durch die verantwortlichen Personen der Leistungsbezügerin und der ALSEC.

12. Rechtsgewährleistung 

12.1 Die ALSEC sichert zu, dass ihr Angebot und ihre Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzen. Die Leistungsbezügerin sichert ihrerseits zu, dass die von ihr der ALSEC bereitgestellten Mittel frei von Rechten Dritter sind.
12.2. Erhebt ein Dritter im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsgegenstand Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten (z. B. Patente oder Lizenzen), hat die Leistungsbezügerin die ALSEC unverzüglich und schriftlich zu informieren. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der ALSEC wird die Leistungsbezügerin keine wesentlichen Prozesshandlungen vornehmen. Die Abwehr solcher Ansprüche erfolgt anschliessend durch die ALSEC auf eigene Kosten und Gefahr, unter der Voraussetzung, dass die Schutzrechtsverletzung nicht auf eine vertragswidrige Nutzung der Leistungen der ALSEC durch die Leistungsbezügerin zurückzuführen ist. Die Leistungsbezügerin überträgt der ALSEC, soweit nach dem anwendbaren Prozessrecht möglich, die Führung eines allfälligen Prozesses sowie die Ergreifung angemessener Massnahmen zur gerichtlichen oder aussergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits. Ein etwaiges Regressrecht der ALSEC gegenüber der Leistungsbezügerin bleibt in jedem Fall vorbehalten. 
12.3 Die vorstehende Verpflichtung entfällt, wenn die Schutzrechtsverletzung auf einem von der Leistungsbezügerin stammenden Konzept beruht oder darauf zurückzuführen ist, dass der Vertragsgegenstand vom Kunden geändert oder zusammen mit nicht vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenständen betrieben wurde.
12.4 Soweit eine Partei für die Verletzung von Schutzrechten Dritter verantwortlich ist, hat sie der anderen Partei den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
12.5 Wird eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten eingereicht oder eine vorsorgliche Massnahme beantragt, so kann die ALSEC, auf eigene Kosten, nach ihrer Wahl entweder der Leistungsbezügerin das Recht verschaffen, die Leistungen frei von jeder Haftung wegen Verletzung von Schutzrechten zu benutzen oder die Leistungen anpassen bzw. durch andere ersetzen, welche die vertraglichen Anforderungen gleichwertig erfüllen. Sofern diese Möglichkeiten nicht bestehen, wird die ALSEC die bezahlte Vergütung, für die nicht nutzbare Leistung rückerstatten unter Abzug eines anteilmässigen Betrags für die bereits erfolgte Nutzung der Leistung bezogen auf die Gesamtlaufzeit (der Leistung) oder die übliche Nutzung (des Produkts). Ist der Leistungsbezügerin die Nutzung der von den Schutzrechten Dritter nicht betroffenen restlichen Leistungen nicht zumutbar, kann sie die Rückerstattung für alle Leistungen verlangen und das Vertragsverhältnis insgesamt beenden. Vorbehalten bleibt ferner die Haftung der ALSEC für allfällige Schäden gemäss Ziff. 17.

13. Informationssicherheit, Geheim-haltung und Datenschutz

13.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen oder allgemein zugänglichen Tatsachen und Daten vertraulich zu behandeln und dabei dieselbe Sorgfalt walten zu lassen wie bei ihren eigenen Geschäftsgeheimnissen. Diese Pflicht ist auch einbezogenen Dritten aufzuerlegen. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Daten vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflichten bestehen schon vor Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. nach der Erfüllung der vereinbarten Leistungen. Vorbehalten bleiben gesetzliche und gerichtliche Aufklärungs- und Informationspflichten sowie die Wahrung der Interessen gegenüber Versicherern und Rechtsberatern.
13.2 Die ALSEC darf die Tatsache und den wesentlichen Inhalt der Offertanfrage möglichen zu beauftragenden Subunternehmern bekanntgeben, hat die Offertanfrage aber ansonsten vertraulich zu behandeln.
13.3 ALSEC ist es erlaubt, innerhalb des eigenen Netzwerkes Informationen und Daten zum Kundenkontaktmanagement bezogen auf folgende Daten: Name und Adresse Leistungsbezügerin, Kontaktpersonen, Darstellung der Dienstleistungen, Honorarhöhe usw. offenzulegen. Werbung und Publikationen über projektspezifische Leistungen bedürfen der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners, ebenso dessen Nennung als Referenz.
13.4 Verletzt ein Vertragspartner oder ein von ihm einbezogener Dritter vorstehende Geheimhaltungspflichten, so schuldet der verletzende Vertragspartner dem anderen Vertragspartner eine Konventionalstrafe, sofern er nicht beweist, dass weder ihn noch einbezogene Dritte ein Verschulden trifft. Diese beträgt je Fall 10% der gesamten Vergütung, höchstens jedoch CHF 50‘000 je Fall[DS1] . Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von den Geheimhaltungspflichten. Schadenersatzansprüche gemäss allgemeinen Haftungsgrundsätzen (OR 97 ff.) bzw. Ziff. 17 bleiben vorbehalten; die Konventionalstrafe wird auf den allenfalls zu leistenden Schadenersatz angerechnet.
13.5 Die ALSEC verpflichtet sich und ihr Personal zur Einhaltung der betrieblichen, technischen und sicherheitsrelevanten Vorschriften der Leistungsbezügerin, insbesondere der Zutrittsrichtlinien, Zugriffsvorgaben auf Systeme etc., sofern diese der ALSEC vor Vertragsabschluss schriftlich bekanntgegeben bzw. nachträglich vereinbart werden.
13.6 Geltende Datenschutz- und Sicherheits-bestimmungen (insbesondere das schweizerische Bundesgesetz über den Datenschutz) sowie die Vorschriften über das Amts- beziehungsweise Berufsgeheimnis (Art. 320 bzw. 321 StGB) sind von den Vertragsparteien einzuhalten. Insbesondere ist die ALSEC verpflichtet, an sie weitergegebene oder ihr zugängliche Personendaten aus dem Bereich der Leistungsbezügerin nur in dem Umfang und ausschliesslich zu denjenigen Zwecken zu bearbeiten, wie dies für die Vertragserfüllung notwendig ist. 
13.7 ALSEC’ s Anbieter von Hilfsdienstleistungen oder Subunternehmen, die zur Erbringung der Leistung beigezogen werden, können Personendaten der Leistungsbezügerin und/oder ihrer Mitarbeitenden zugehörige Daten (Finanzdaten und Personendaten) in der Schweiz und im Ausland bearbeiten. ALSEC trifft angemessene Vorkehrungen bezüglich Geheimhaltung und Datenschutz. Die Leistungsbezügerin bestätigt ausdrücklich eine derartige Speicherung und Übermittlung sowie einen derartigen Zugriff und erteilt hierzu, soweit erforderlich, seine Zustimmung.
13.8 Die ALSEC ist verpflichtet, diejenigen technischen und organisatorischen Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Informationssicherheit zu treffen, wie sie für die Leistungsbezügerin nach Gesetzgebung, verwaltungsrechtlichen Weisungen, aufsichtsrechtlicher Anordnung und/oder Vertrag gelten, soweit sie die Leistungen der ALSEC betreffen. Die ALSEC dokumentiert diese Massnahmen und stellt diese Dokumentationen der Leistungsbezügerin zur Verfügung.
13.9 ALSEC ist verpflichtet, die Leistungsbezügerin umgehend zu informieren, wenn sie Kenntnis oder einen Verdacht hat, dass Informationen, welche sie für die Leistungsbezügerin bearbeitet, einem unautorisierten Zugriff ausgesetzt, an unbefugte Dritte weitergegeben, verloren gegangen oder beschädigt worden sind oder in sonstiger Weise rechts- oder vertragswidrig bearbeitet wurden oder werden könnten. Die ALSEC hat zudem umgehend diejenigen Sofortmassnahmen zutreffen, die erforderlich sind, um die Daten zu sichern und mögliche nachteilige Folgen zu verhindern bzw. zu minimieren.
13.10 Die Leistungsbezügerin ist berechtigt, sich nach vorgängiger schriftlicher Ankündigung und unter Wahrung der Vertraulichkeit sowie unter Einhaltung angemessener Fristen von der Einhaltung der Informations-sicherheitsanforderungen zu überzeugen. Solche Prüfungen erfolgen maximal einmal jährlich, während üblicher Geschäftszeiten und in einem zumutbaren Umfang.
13.11 Bei Vertragsbeendigung hat die ALSEC Daten (samt allfälliger Kopien), welche sie für die Leistungsbezügerin bearbeitet hat, vorbehältlich anderer Regelung im Vertrag, nach ausdrücklicher Anweisung der Leistungsbezügerin an diese zu übertragen oder zu vernichten. Die Datenvernichtung ist von der ALSEC zu dokumentieren und eine Kopie der entsprechenden Belege der Leistungsbezügerin unaufgefordert zuzustellen.
13.12 Die Leistungsbezügerin gewährleistet gegenüber ALSEC (i) dass die an ALSEC übermittelten Personendaten rechtmässig erhoben wurden; (ii) dass die beabsichtigte Datenbearbeitung zulässig ist; (iii) dass sie alle geltenden rechtlichen Pflichten in Bezug auf die Bearbeitung erfüllt und (iv) dass sie über die erforderliche Zustimmung der betroffenen Personen verfügt und er alle gesetzlich vorgeschriebenen Registrierungen vorgenommen hat. Die Leistungsbezügerin ersetzt ALSEC den Schaden, der ihr aufgrund der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der vorstehend genannten Zusicherungen und Gewährleistungen durch den Kunden entsteht.
13.13 Die Parteien können abweichende oder ergänzende Vereinbarungen im Vertrag treffen und weitere vertragliche Abmachungen, z.B. Vertraulichkeitsvereinbarungen oder Vereinbarungen über die Auftragsdatenbearbeitung, abschliessen.

14. Personaleinsatz

14.1 Die ALSEC setzt zur Erbringung von Dienstleistungen, auch wenn es sich hierbei lediglich um eine Nebenleistung handelt, nur vertrauenswürdiges, sorgfältig ausgewähltes und gut ausgebildetes Personal zur Vertragserfüllung ein. Sie ersetzt auf Verlangen der Leistungsbezügerin innerhalb nützlicher Frist Personen, welche in der Beurteilung der Leistungsbezügerin nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder sonst wie die Vertragserfüllung beeinträchtigen.
14.2 Die Vertragspartner vereinbaren die Projektorganisation und bezeichnen die darin verantwortlichen Personen.
14.3 Die Leistungsbezügerin kann in Fällen eines aus ihrer Sicht erhöhten Schutzbedarfs (z.B. Personendaten) von der ALSEC verlangen, dass sie Unterlagen über weitere Abklärungen bezüglich der von ihr eingesetzten Mitarbeitenden beibringt (z.B. Strafregisterauszug). Einzelheiten werden im Vertrag geregelt.

15. Verzug

15.1 Die Vertragspartner kommen bei Nichteinhalten der in der Vertragsurkunde als verzugsbegründend vereinbarten Termine ohne weiteres in Verzug, bei anderen Terminen nach Mahnung unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist.
15.2 Befindet sich die ALSEC in Verzug, kann die Leistungsbezügerin, wenn die Erfüllung auch nach Ablauf einer der ALSEC angesetzten angemessenen Nachfrist noch nicht vollständig erfolgt ist, nach ihrer Wahl:
• auf die nachträgliche Erfüllung durch die ALSEC beharren und bei Verschulden der ALSEC den Ersatz desjenigen Schadens geltend machen, der eine Folge der nicht vertragsgemässen Erfüllung ist, oder bei werkvertraglichen Leistungen eine Ersatzvornahme auf Kosten der ALSEC durchführen, sei es selbst oder unter Beizug eines Dritten, wobei von der ALSEC diejenigen Unterlagen und Materialien (einschliesslich des Quellcodes) an die Leistungsbezügerin herauszugeben sind, welche vertragsgemäss spezifisch für letztere erarbeitet wurden oder für welche eine Herausgabe speziell vereinbart wurde (z.B. im Rahmen einer Escrow-Regelung), oder 
• auf die nachträgliche Erfüllung des Vertrags verzichten und bei Verschulden der ALSEC den Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens geltend machen, oder 
• auf die nachträgliche Erfüllung des Vertrags verzichten und den Vertrag vollständig oder teilweise rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufheben, unter Rückabwicklung der bisher gegenseitig erbrachten, vom Rücktritt betroffenen gegenseitigen Leistungen, und bei Verschulden der ALSEC den Ersatz desjenigen Schadens geltend machen, der der Leistungsbezügerin aus dem Dahinfallen des Vertrags entstanden ist. Bei Dauerverträgen tritt an die Stelle der rückwirkenden Vertragsauflösung die ausserordentliche Beendigung des Vertrags mit sofortiger Wirkung. 
15.3 Kommt die ALSEC in Verzug, schuldet sie bezüglich der in der Vertragsurkunde entsprechend bezeichneten Termine eine Konventionalstrafe, sofern sie nicht beweist, dass weder sie noch durch sie beauftragte Dritte ein Verschulden trifft. Diese beträgt pro Verzug und Verspätungstag 1 Promille, insgesamt aber höchstens 10% der gesamten Vergütung des entsprechenden Vertrags bei Einmalleistungen beziehungsweise der Vergütung für 12 Monate bei wiederkehrenden Leistungen. Die Konventionalstrafe ist auch dann geschuldet, wenn die Leistungen vorbehaltlos angenommen werden oder die Leistungsbezügerin von den Rechtsbehelfen gemäss vorstehender Ziffer Gebrauch macht. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit die ALSEC nicht von den anderen vertraglichen Verpflichtungen. Schadenersatzansprüche der Leistungsbezügerin gemäss Ziff. 17 bleiben vorbehalten, die Konventionalstrafe wird auf den allenfalls zu leistenden Schadenersatz angerechnet. 
15.4 Hält die Leistungsbezügerin den Zahlungstermin/die Zahlungstermine nicht ein, ist ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit ein Verzugszins in gesetzlicher Höhe zu entrichten (Ziffer 10.8). Zudem werden Mahngebühren von CHF 40.00 für die erste Mahnung, CHF 80.00 für die zweite und alle folgenden Mahnungen in Rechnung gestellt. 
15.5 Im Falle der Nichtzahlung einer Zwischenrechnung ist ALSEC von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Solange die Vergütung nicht vollständig bezahlt wurde, bleiben alle Produkte im unbeschränkten Eigentum der ALSEC. (Ziff. 10.9)
15.6 Die ALSEC behält sich zudem das Recht vor, nach den allgemeinen Regeln des Obligationenrechts, insbesondere nach Art. 102 OR und Art. 107 ff. OR vorzugehen. 

16. Sachgewährleistung und Mängelrüge 

16.1 Die ALSEC gewährleistet, dass die von ihr gelieferten Produkte und werkvertraglichen Leistungen die vereinbarten Eigenschaften aufweisen, ferner diejenigen Eigenschaften, welche die Leistungsbezügerin auch ohne besondere Vereinbarung nach dem jeweiligen Stand der Technik bei Vertragsabschluss (sofern sich aus dem Vertrag nicht etwas anderes ergibt) und in guten Treuen voraussetzen darf.
16.2. Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel und Störungen, die nicht von ALSEC zu vertreten sind, insbesondere solche infolge höherer Gewalt, unsachgemässer Behandlung durch die Leistungsbezügerin, ungeeigneter Betriebsmittel oder übermässiger Beanspruchung, etc. 
16.3. Die Gewährleistung des Lieferanten entfällt, soweit die Leistungsbezügerin ein Verschulden trifft, insbesondere wenn sie selbst oder Dritte ohne Autorisierung Eingriffe in die gelieferten Produkte vornehmen oder die Einsatzbedingungen der Produkte verändern.
16.4. Von der Gewährleistung der ALSEC sind zudem ausgeschlossen Schäden infolge Nichterfüllung vertraglicher Pflichten durch die Leistungsbezügerin, Schäden aus einem allfälligen Testbetrieb oder der Wiederbeschaffung von Daten sowie indirekte und Folgeschäden, insbesondere entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter gegen die Leistungsbezügerin.
16.5. Die vorstehenden Beschränkungen und Ausschlüsse der Gewährleistung gelten sinngemäss auch gegenüber Subunternehmen.
16.6 Liegt ein Mangel vor, kann die Leistungsbezügerin unentgeltliche Nachbesserung verlangen oder einen dem Minderwert entsprechenden Abzug von der Vergütung machen. Die ALSEC behebt den Mangel innerhalb angemessener Frist und trägt alle daraus entstehenden Kosten.
16.7 Hat die ALSEC die verlangte Mängelbehebung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht erfolgreich vorgenommen, kann die Leistungsbezügerin einen dem Minderwert entsprechenden Abzug von der Vergütung machen. Bei erheblichen Mängeln kann sie stattdessen auch gemäss Ziff. 15.2 vorgehen.
16.8 Mängel sind innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung zu beanstanden. Unterbleibt die Mängelanzeige innerhalb dieser Frist, gelten die Produkte in sämtlichen Funktionen als mängelfrei und die Lieferung als vorbehaltlos akzeptiert. Die Gewährleistungsrechte verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme. Nach der Behebung von beanstandeten Mängeln beginnen die Fristen für Ersatzteile neu zu laufen. Arglistig verschwiegene Mängel können während zehn Jahren ab Ablieferung bzw. Abnahme geltend gemacht werden.
16.9 Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist erbrachte Leistungen sind entgeltlich und erfolgen zu marktüblichen Bedingungen. 
16.10 Abweichende Gewährleistungsregelungen, wie Garantieleistungen für Drittprodukte oder die Vereinbarung von Service Levels (z.B. für Betriebs-, Reaktions-, Behebungszeiten und/oder betreffend die Verfügbarkeit im Zusammenhang mit Wartungs-, Pflege-, Support-, Outsourcing-, Online- oder Kommunikationsdienstleistungen) sowie die Folgen von deren Nichteinhaltung (z.B. Konventionalstrafen / Gutschriften, ausserordentliche Kündigung), sind in der Vertragsurkunde oder in ergänzenden Dokumenten (Ziff. 4.1) zu regeln.

17. Haftung

17.1 Die ALSEC haftet ausschliesslich für Schäden, die sie oder ihre Hilfspersonen bzw. beigezogenen Subunternehmer vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachen. 
17.2 Ausgeschlossen ist, soweit gesetzlich möglich, die Haftung für entgangenen Gewinn.
17.3. Für Schäden infolge eines erfolgreichen Cyberangriffs, Datenlecks oder sonstiger IT-Sicherheitsvorfälle haftet die Lieferantin nur, wenn sie den Vorfall grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
17.4 Die Leistungsbezügerin bleibt verantwortlich für die Aufrechterhaltung eigener Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere im Bereich der Benutzer-, Zugriffs- und Netzwerksteuerung, soweit nicht ausdrücklich durch die Lieferantin übernommen.

18. Ersatzlieferungen, Wartung und Pflegebereitschaft

18.1 Die ALSEC sichert der Leistungsbezügerin für Hardware während mindestens fünf Jahren ab Ablieferung bzw. Abnahme der Erstlieferung die Lieferung von Ersatzteilen bzw. -produkten zu. Eine abweichende Frist ist in der Vertragsurkunde festzulegen. 
18.2 Die ALSEC bietet der Leistungsbezügerin an, die gelieferte Hard- und Software während mindestens vier Jahren nach Ablauf der einjährigen Gewährleistungsfrist der Erstlieferung weiterhin zu warten und/oder zu pflegen. Allfällige Wartungs- und Pflegeleistungen werden bei und nach Bedarf der Leistungsbezügerin nach marktüblichen Bedingungen vertraglich geregelt.

19. Folgen der Beendigung des Vertragsverhältnisses

19.1 Die Vertragspartner regeln im Vertrag, welche im Rahmen des Vertragsverhältnisses zur Verfügung gestellten Betriebsmittel, Daten und Unterlagen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses und innerhalb welcher Frist dem anderen Vertragspartner zurückzugeben oder zu vernichten sind.
19.2 Bei Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, unterstützt die ALSEC die Leistungsbezügerin soweit notwendig und gegen angemessene Vergütung bei der Instruktion einer allfälligen neuen Anbieterin, bei der Rückführung oder Übertragung der Daten, welche die ALSEC für die Leistungsbezügerin bearbeitet hat, an die Leistungsbezügerin bzw. an eine neue Anbieterin (im vereinbarten oder einem gängigen, für die Leistungsbezügerin weiterverwendbaren Format) sowie bei der Rückführung oder Übertragung der Hardware und der Software, welche die ALSEC für die Leistungsbezügerin betrieben hat, einschliesslich der Überlassung von aktuellen, elektronisch bearbeitbaren Fassungen von durch die ALSEC im Zusammenhang damit vertragsgemäss erstellten Dokumentationen.

20. Ort der Datenbearbeitung

20.1 Sofern im Vertrag nicht anders geregelt, hat die Bearbeitung von Daten, welche die ALSEC im Auftrag der Leistungsbezügerin vornimmt, in der Schweiz und unter Anwendung von Schweizer Recht zu erfolgen.

21. Abtretung, Übertragung und Verpfändung

21.1 Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vertragspartners an Dritte weder abgetreten, übertragen noch verpfändet werden. Die Leistungsbezügerin wird die Zustimmung zur Abtretung und Verpfändung von Forderungen durch die ALSEC nur in begründeten Fällen verweigern.
21.2 Die ALSEC übernimmt mit der Lieferung die Verpflichtungen der Leistungsbezügerin aus Einfuhrzertifikaten, sofern und soweit dies vertraglich geregelt ist.

22. Kündigung 

31.1 Ist ein Vertrag (z.B. für Wartung/Pflege, Support, Outsourcing, Online-Services, Kommunikationsleistungen) auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann er, vorbehältlich einer allfällig vereinbarten Mindestvertragsdauer, jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung kann sich vorbehältlich einer Einigung über die Anpassung der Vergütung auch nur auf einzelne Teile des Vertrags erstrecken. Die Kündigungsfrist beträgt, sofern im Vertrag nicht anders geregelt, drei Monate.
31.2 Vorausbezahlte Vergütungen werden pro rata temporis zurückerstattet.
31.3 Auf eine bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossene Verträge können bei schwerwiegender Vertragsverletzung durch den anderen Vertragspartner jederzeit fristlos gekündigt werden. Die Vergütung berechnet sich in diesem Fall pro rata temporis, bei einmaliger Vergütung anteilmässig auf einer Basis von 60 Monaten Einsatzdauer. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
31.4 Sofern erforderlich, sind weitere Modalitäten der Vertragsbeendigung zu vereinbaren.

23. Erfüllungsort 

22.1 Erfüllungsort für die Leistungen der ALSEC ist der in der Vertragsurkunde vereinbarte Ort, in Ermangelung eines solchen die Adresse der Leistungsbezügerin.

24. Anwendbares Recht und Gerichtsstand 

23.1 Auf das Vertragsverhältnis ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar, sofern im Vertrag nicht anders geregelt. 
23.2 Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechtes (Übereinkommen der Vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11.4.1980) werden wegbedungen. 
23.3 Gerichtsstand ist der Sitz der ALSEC, sofern im Vertrag nicht anders geregelt.

B - Besondere Bestimmungen


24. Immaterialgüterrechte

24.1 Rechte an Arbeitsergebnissen
24.1.1 Die Rechte an den von der ALSEC in Erfüllung des Vertrags erstellten Arbeitsergebnissen gehen mit Erstellung auf die Leistungsbezügerin über. Darunter fallen insbesondere im Rahmen eines Vertragsverhältnisses von der ALSEC erstellte Konzepte, Unterlagen, Auswertungen etc. An rechtlich nicht geschützten Ideen, Verfahren und Methoden, die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegen, sind beide Vertragspartner nutzungs- und verfügungsberechtigt.
24.1.2 Produkte Dritter und vorbestehende Rechte der ALSEC bleiben von dieser Regelung unberührt, es sei denn, sie seien untrennbarer Bestandteil des erschaffenen Arbeitsergebnisses. In einem solchen Fall räumt die ALSEC der Leistungsbezügerin ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschliessliches, übertragbares Nutzungsrecht für eigene Zwecke an den vorbestehenden Rechten ein. Vorbehalten bleiben anderslautende vertragliche Regelungen.
24.2 Rechte an Individualsoftware
24.2.1 Die ausschliesslichen Rechte an der von der ALSEC eigens für die Leistungsbezügerin hergestellten Individualsoftware, einschliesslich Quellcode, Programmbeschreibungen und Dokumentationen, unabhängig ob diese in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form vorliegen, gehen mit Entstehung an die Leistungsbezügerin über. An rechtlich nicht geschützten Ideen, Verfahren und Methoden bleiben beide Vertragspartner nutzungs- und verfügungsberechtigt. Die Softwaredokumentation (insbesondere dokumentierter Quellcode samt Übersicht, Daten- und Funktionsmodell sowie Funktionsbeschrieb) und die übrigen Unterlagen sind der Leistungsbezügerin vor der Abnahme und auf Verlangen vor allfälligen Teilzahlungen auszuhändigen.

24.3 Patentrechte

24.3.1 Patentrechte an Erfindungen, die bei der Vertragserfüllung entstanden sind, gehören
• der Leistungsbezügerin, wenn die Erfindungen von deren Personal gemacht wurden;
• der ALSEC, wenn die Erfindungen von deren Personal oder von ihr beigezogenen Dritten gemacht wurden;
• der Leistungsbezügerin und der ALSEC, wenn die Erfindungen gemeinsam vom Personal der Leistungsbezügerin und der ALSEC bzw. von ihr beigezogenen Dritten gemacht wurden. Die Vertragspartner verzichten gegenseitig auf die Erhebung von Lizenzgebühren. Sie können ihre Rechte ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners auf Dritte übertragen oder Dritten Gebrauchsrechte einräumen.

24.4 Rechte an Standardsoftware

24.4.1 Die Schutzrechte an der Standardsoftware verbleiben bei der ALSEC oder Dritten. Soweit die Rechte Dritten zustehen, garantiert die ALSEC, dass sie über die erforderlichen Nutzungs- und Vertriebsrechte verfügt.
24.4.2 Die Leistungsbezügerin erwirbt das nicht ausschliessliche Recht zum Gebrauch und zur Nutzung der Standardsoftware in dem im Vertrag vereinbarten Umfang.
24.4.3 Das Recht auf Nutzung der Standardsoftware ist je nach Vereinbarung entweder zeitlich unbeschränkt oder auf eine bestimmte oder unbestimmte Dauer (bis zur Kündigung) eingeräumt. Ist das Nutzungsrecht zeitlich unbeschränkt, so ist es auch übertragbar.
24.4.4 Die Leistungsbezügerin kann zu Sicherungs- und Archivierungszwecken von der Standardsoftware Kopien herstellen.
24.4.5 Während eines Ausfalls der Hardware ist sie berechtigt, die Standardsoftware ohne zusätzliche Vergütung auf einer Ersatzhardware zu nutzen.
24.4.6 Lizenzbestimmungen der Hersteller sind nur insoweit gültig, als sie sich auf die Rechteregelung (inkl. Nutzungsrechte) an der Software, inklusive der Folgen allfälliger Verletzungen, beziehen und im Angebot der ALSEC explizit erwähnt und diesem vollumfänglich beigelegt sind und sie keine Widersprüche zu zwingenden Bestimmungen des schweizerischen Rechts, den Ausschreibungs-unterlagen, diesen AGB sowie den übrigen Vertragsbestandteilen aufweisen. Das gilt insbesondere auch mit Bezug auf die Unterstellung unter schweizerisches Recht und den Gerichtsstand gemäss Ziff. 23. Die Leistungsbezügerin ist nur zur Zustimmung zu solchen Lizenzbestimmungen der Hersteller verpflichtet, wenn dies ausdrücklich im Angebot der ALSEC verlangt wird, und nur unter der Bedingung, dass sich diese Bestimmungen ausschliesslich auf die oben erwähnten Vertragsinhalte beziehen und im Übrigen die Vertragsabwicklung ausschliesslich im direkten Verhältnis zwischen der ALSEC und der Leistungsbezügerin gemäss den zwischen diesen vereinbarten kommerziellen und rechtlichen Bedingungen erfolgt, ohne Ansprüche der Hersteller gegenüber der Leistungsbezügerin.
24.4.7 Falls die Leistungen der ALSEC Open Source Software beinhalten, so hat sie im Angebot und auch bei einer nachträglichen Leistungsänderung ausdrücklich darauf hinzuweisen, unter Angabe der Lizenzbestimmungen, unter denen die Open Source Software der Leistungsbezügerin.
24.4.8 Die Leistungsbezügerin stellt ALSEC von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer unsachgemässen Nutzung von Open Source Software oder der Nichtbeachtung der geltenden Lizenzbedingungen durch die Leistungsbezügerin resultieren.

25 Prüfung und Abnahme von Lieferungen und Leistungen

25.1 Die ALSEC verpflichtet sich, nur prüfbereite, d.h. vollständig fertiggestellte und ausgetestete Lieferobjekte, wie z.B. Gesamtsysteme, Hardware, Software, Arbeitsergebnisse aus Dienstleistungen, Konzepte und Dokumente, zur Prüfung bereitzustellen. Testprotokolle können von der Leistungsbezügerin herausverlangt werden.
25.2 Die Vertragspartner vereinbaren die Rahmenbedingungen für die Prüfung, welche mindestens Folgendes festlegen: Termin(e) der Prüfung(en), Zeitplan für die Prüfung(en), Prüfverfahren, Prüfkriterien wie z.B. Funktionen, Verfügbarkeit, Leistungsmerkmale, die Qualifikation der Mängel sowie die Mitwirkungspflichten der Leistungsbezügerin.
25.3 Die ALSEC teilt der Leistungsbezügerin rechtzeitig die Bereitschaft zur Prüfung mit. Über die Prüfung und deren Ergebnis wird ein Protokoll erstellt, das beide Vertragspartner unterzeichnen.
25.4 Im gegenseitigen Einverständnis sind für Teil-Leistungen auch Teil-Prüfungen möglich. Diese stehen unter dem Vorbehalt der erfolgreichen Prüfung der Gesamtleistung.
25.5 Zeigen sich bei der Prüfung keine Mängel, gilt diese mit der Unterzeichnung des Protokolls als erfolgreich und in Werkverträgen die Leistung als abgenommen.
25.6 Zeigen sich bei der Prüfung unerhebliche Mängel, gilt die Leistung gleichwohl mit der Unterzeichnung des Protokolls als erfolgreich geprüft und in Werkverträgen als abgenommen, sofern im Vertrag nichts anderes festgehalten ist. Die ALSEC behebt die festgestellten Mängel kostenlos innerhalb einer gemeinsam zu vereinbarenden, den Umständen angemessenen Frist.
25.7 Sofern die Vertragspartner nicht etwas anderes vereinbaren (Ziff. 25.2), gelten Mängel als unerheblich, wenn die Nutzung oder die Sicherheit der zu prüfenden Leistungen keine wesentliche Beeinträchtigung erfährt.
25.8 Liegen erhebliche Mängel vor, so gilt die Prüfung als nicht erfolgreich. Die ALSEC behebt umgehend die festgestellten Mängel und lädt die Leistungsbezügerin rechtzeitig zu einer neuen Prüfung ein. Zeigen sich auch bei dieser Prüfung erhebliche Mängel, wird gemäss Ziff. 15.2 vorgegangen.
25.9 Sofern die Vertragspartner nicht etwas anderes vereinbaren (Ziff. 25.2), gilt ein Mangel als erheblich, wenn durch ihn die Nutzung der abzunehmenden Leistungen eine wesentliche Beeinträchtigung erfährt.
25.10 Verweigert die Leistungsbezügerin, obwohl die Voraussetzungen dazu gegeben sind (siehe Ziff. 25.1 und 25.3), die Teilnahme an der Prüfung trotz Mahnung und einer angemessenen Nachfrist, so gilt die Leistung nach Ablauf eines Monats nach der Anzeige der Fertigstellung als abgenommen.

26. Kauf von Hardware

26.1 Die Ablieferung des Kaufgegenstandes erfolgt mit der Unterzeichnung des Lieferscheines durch die von der Leistungsbezügerin bezeichnete Empfangsstelle am vereinbarten Ort.
26.2 Die ALSEC installiert den Kaufgegenstand gemäss Installationsanleitung am vereinbarten Ort und setzt ihn in Betrieb, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

27. Wartung von Hardware

27.1 Die Wartung von Hardware umfasst deren Instandsetzung (Behebung von Störungen und Fehlern zur Wiederherstellung der Betriebstüchtigkeit) durch Reparatur und Ersatz schadhafter Teile sowie den Einbau technischer Verbesserungen. Eine Instandhaltung (vorbeugende Wartung zur Aufrechterhaltung der Betriebstüchtigkeit) wird durchgeführt, soweit dies nach den Werksvorschriften des Herstellers und dem Stand der Technik angezeigt ist. Ausgetauschte Teile gehen ins Eigentum der ALSEC über, es sei denn dies sei aufgrund der Informationssicherheits- und Datenschutzkonzepte der Leistungsbezügerin nicht zulässig. In einem solchen Fall verbleiben die Ursprungsteile ohne Kostenfolge im Eigentum der Leistungsbezügerin.
27.2 Treten Störungen auf, beteiligt sich die ALSEC auf Verlangen der Leistungsbezügerin an der Suche nach der Störungsursache, auch wenn die Störung beim Zusammenwirken mehrerer Systeme bzw. Komponenten auftritt. Weist die ALSEC nach, dass die Störung nicht durch die von ihr gewartete Hardware verursacht wurde, so werden diese Leistungen separat vergütet.

28. Pflege von Software

28.1 Die Pflege von Software umfasst die Korrektur von Fehlern, die Anpassung und die Weiterentwicklung der Programme (neue Releases). Funktionelle Erweiterungen können gesondert kostenpflichtig sein.
28.2 Treten Störungen auf, beteiligt sich die ALSEC auf Verlangen der Leistungsbezügerin an der Suche nach der Störungsursache, auch wenn die Störung beim Zusammenwirken mehrerer Systeme bzw. Komponenten auftritt. Weist die ALSEC nach, dass die Störung nicht durch die von ihr gewartete oder gepflegte Software verursacht wurde, so werden diese Leistungen separat vergütet.
28.3 Soweit ihr dies möglich ist, behebt die ALSEC auf Verlangen der Leistungsbezügerin und gegen eine vorgängig zu vereinbarende Vergütung auch Störungen, welche auf Umstände zurückzuführen sind, für die die Leistungsbezügerin oder Dritte einzustehen haben.
28.4 Die Leistungsbezügerin ist nicht verpflichtet, jeden neuen Softwarestand zu übernehmen. Die ALSEC ist in diesem Fall berechtigt, die Pflegeleistungen für frühere Softwarestände nach einer angemessenen Übergangsfrist einzustellen. Vorbehältlich abweichender Vereinbarung beträgt diese Frist 12 Monate. 

29 Betriebs-, Reaktions- und Störungsbehebungszeit, Verfügbarkeit

29.1 Während der Betriebszeit nimmt die ALSEC Störungsmeldungen entgegen und erbringt ihre Leistungen (z.B. Wartung und Pflege, Support, Systemüberwachung). Die AGB der Reaktionszeit dauert im Rahmen der Betriebszeit vom Eingang der Störungsmeldung bis zum Beginn der Instandsetzung. Als Störungsbehebungszeit gilt die Frist ab Eingang der Störungsmeldung bis zum Abschluss der Instandsetzung.
29.2 Vorbehältlich abweichender Vereinbarung gilt - als Betriebszeit: Montag bis Freitag von 8.00 - 17.00 Uhr (ohne gesetzliche und lokale Feiertage am Erfüllungsort) - als Reaktionszeit: vier Stunden. 29.3 Die ALSEC beginnt mit der Behebung der Störung innerhalb der Reaktionszeit und führt sie in einer allenfalls zu vereinbarenden Störungsbehebungszeit gemäss einer im Bedarfsfall im Vertrag festzulegenden Klassifizierung der Störung zu Ende.
29.4 Auf Verlangen der Leistungsbezügerin erbringt die ALSEC ihre Leistungen gegen separate Vergütung auch ausserhalb der Betriebszeit.
29.5 Regelmässige Wartungsarbeiten erfolgen nach Möglichkeit ausserhalb der definierten Servicezeiten, vorzugsweise samstags zwischen 00:00 Uhr und 06:00 Uhr (Wartungsfenster). Die Lieferantin informiert die Leistungsbezügerin mindestens 48 Stunden im Voraus über geplante Wartungsarbeiten, sofern keine dringenden Notfallmassnahmen erforderlich sind. 

30. Information

30.1 Die ALSEC informiert die Leistungsbezügerin möglichst frühzeitig im Voraus über ihre Pläne zu allfälligen Änderungen in Bezug auf die Leistungserbringung oder die Einstellung von Leistungen, insbesondere auch, wenn die Änderungen erst nach dem nächstmöglichen Kündigungstermin wirksam werden.

31. Personalverleih, Aufträge an natürliche Personen

31.1 Der Verleih von Personal durch die ALSEC ist dem Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) unterstellt, falls er gewerbsmässig erfolgt. Die ALSEC sorgt für die notwendigen Bewilligungen und Verträge für die eingesetzten Personen. Sie macht die notwendigen Anmeldungen bei den Sozialversicherungen und legt auf Anfrage die entsprechenden Nachweise vor.
31.2 Bei Personalverleih haftet die ALSEC für die getreue und sorgfältige Auswahl (fachliche und persönliche Eignung) der bei der Leistungsbezügerin eingesetzten Personen. Die Leistungs-bezügerin ist für die Richtigkeit und Zweckmässigkeit der dem verliehenen Personal erteilten Aufträge sowie für die Überwachung und Kontrolle der zu erbringenden Dienstleistungen verantwortlich.
31.3 Andere Erwerbstätigkeiten des verliehenen Personals oder von mit einem Mandat beauftragten natürlichen Personen, welche die Erfüllung des Vertrags beeinflussen können, bedürfen der vorherigen Regelung mit der Leistungsbezügerin. Voraussehbare Absenzen sind der Leistungsbezügerin sofort zu melden.

Letzte Aktualisierung: Kaisten, 07.08.2025

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Back to analog für Business Continuity

Gerade in industriellen Umgebungen von kritischen Infrastrukturen ist ein Betrieb mit hoher Verfügbarkeit, möglichst ohne jede Unterbrechung der Produktionsprozesse, absolut unabdingbar. Das Thema Business Continuity Management (BCM) spielt im Kontext der Security in diesem Bereich eine besonders grosse Rolle. Wenn ein Cyberangriff erfolgt und dadurch Infrastruktur lahmgelegt wird, müssen möglichst typengleiche Systeme (Hardware) als Ersatzsysteme mit kompatibler Software (Firmware, Betriebssystem) unmittelbar bereitstehen, damit Backups zurückgespielt und Systeme wiederhergestellt werden können. Bis dies erfolgt ist, müssen zudem Ersatzprozesse möglichst sofort in Kraft treten.